Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 Juli 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (KG-act. 1);
- mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2025 u.a. der Staatsan- waltschaft und dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO Frist zur Beschwerdeantwort sowie der Staatsanwaltschaft zur Akteneinreichung an- gesetzt wurde (KG-act. 2);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2025 seine Be- schwerde vom 4. August 2025 zurückzog (KG-act. 3), weshalb die Fristanset- zungen gemäss Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom 5. August 2025 obsolet ge- worden sind;
- das Beschwerdeverfahren nun mehr zufolge Rückzugs der Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG) abzuschreiben ist;
- beim heutigen Verfahrensstand es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) ausnahmsweise zu verzichten;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abge- schrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (je 1/R an 1. Abteilung sowie an die Amtsleitung/zen- traler Dienst), je unter Beilage von KG-act. 3, sowie an F.________, c/o Amtsbeistandschaft Innerschwyz (2/R zur Kenntnisnahme für sich und E.________) und an D.________ (1/R zur Kenntnisnahme). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 7. August 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. August 2025 BEK 2025 101 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2025, SU 2025 3285);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 23. Juli 2025 verfügte, keine Strafuntersu- chung gegen C.________ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zum Nachteil von E.________ durch- zuführen (Dispositivziffer 1);
- diese Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschuldigten, der Amtsbei- ständin von E.________ (für sich und z. dessen Hd.) sowie an dessen gesetz- liche Vertreter D.________ (Mutter) und A.________ (Vater) zugestellt wurde (Dispositivziffer 4);
- der Vater von E.________ mit Eingabe vom 4. August 2025 (Postauf- gabe) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom
23. Juli 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (KG-act. 1);
- mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2025 u.a. der Staatsan- waltschaft und dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO Frist zur Beschwerdeantwort sowie der Staatsanwaltschaft zur Akteneinreichung an- gesetzt wurde (KG-act. 2);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2025 seine Be- schwerde vom 4. August 2025 zurückzog (KG-act. 3), weshalb die Fristanset- zungen gemäss Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom 5. August 2025 obsolet ge- worden sind;
- das Beschwerdeverfahren nun mehr zufolge Rückzugs der Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG) abzuschreiben ist;
- beim heutigen Verfahrensstand es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) ausnahmsweise zu verzichten;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abge- schrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (je 1/R an 1. Abteilung sowie an die Amtsleitung/zen- traler Dienst), je unter Beilage von KG-act. 3, sowie an F.________, c/o Amtsbeistandschaft Innerschwyz (2/R zur Kenntnisnahme für sich und E.________) und an D.________ (1/R zur Kenntnisnahme). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 7. August 2025 amu